Satzung


Satzung vom 30. August 2006 mit Stand vom 31. März 2009


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Brenzpark e.V.“ und hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist

 

2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch

 

Zur Sicherung der Nachhaltigkeit kann die Auslobung einer Bürgerstiftung angestrebt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben und Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

Für Tätigkeiten im Dienste des Vereins können an Vereinsmitglieder nach Vorstandsbeschluss und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessene Vergütungen bezahlt werden (Ehrenamtspauschale).


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden,

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages; sie wird wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufnahme in den Verein widerspricht.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
4. Ein Mitglied kann nur zum Ende des Geschäftsjahres austreten, nachdem es drei Monate vorher schriftlich gekündigt hat.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es länger als ein Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt.
6. Wer gegen die Vereinszwecke handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung über den erfolgten Ausschluss schriftlich bei dem Vorstand einzureichen. Eine außerordentliche Hauptversammlung braucht wegen der Anrufung durch ein ausgeschlossenes Mitglied nicht einberufen werden.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe für Einzelpersonen wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag für juristische Personen und sonstige fördernde Mitglieder wird mit diesen vom Vorstand vereinbart.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:


2. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während dieser vier Jahre aus, so kann die Mitgliederversammlung an dessen Stelle für den Rest der vier Jahre ein neues Vorstandsmitglied wählen. Blockwahl des Vorstandes ist zulässig.

 

3.  Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten nach Grundsätzen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschafts- und Jahresbericht vor.

 

4. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, wenn die Geschäfte es erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

 

5. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden; jeder ist jedoch einzeln vertretungsberechtigt.

 


§ 7 Der Beirat

1. Zur Unterstützung der Aufgaben des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand ernannt.
2. Der Beirat regelt das Verfahren für seine Sitzungen selbst.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Der Verein hält jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung ab, deren Ort und Zeit vom Vorsitzenden bestimmt wird. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 2 Monaten einberufen werden.
2. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen, entweder durch Mitteilung an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in den Heidenheimer Tageszeitungen.
3. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.

4. In den Versammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Zu Änderungen der Satzung ist in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann von den anwesenden Mitgliedern nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt einem von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählten Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

 

§ 10 Auflösung

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, an die Stadt Heidenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des in dieser Satzung festgesetzten Zweckes des Vereins zu verwenden hat.

Satzung zum Download

Satzung vom 30.08.2006 mit Änderungen vom 20.11.2006


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